Rz. 58

Abs. 4 Nr. 2 klassifiziert Plattformbetreiber als meldende Plattformbetreiber, die in keinem Mitgliedstaat ansässig sind, sofern sie ihre Tätigkeit in der EU ausüben (Buchst. a. und b.).[1] Nach Buchst. c. üben die nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Plattformbetreiber ihre Tätigkeit in der EU aus, sofern sie in einem Mitgliedstaat ansässigen Anbietern ermöglichen, relevante Tätigkeiten über ihre Plattform (Buchst. aa) auszuüben. Das Gleiche gilt bei der Überlassung unbeweglichen Vermögens, soweit das Grundstück in der EU belegen ist (Buchst. bb.). Abs. 4 Nr. 2 verweist auf die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU. Damit ist die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit des Plattformbetreibers gemeint.[2] § 4 Abs. 6 Satz 2 PStTG findet keine Anwendung.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.

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