Rz. 15

§ 4 Abs. 1 PStTG definiert den Begriff des Nutzers. Hiernach kann der Plattformbetreiber nicht Nutzer seiner Plattform sein. Aus diesem Grund kann es sich bei ihm auch nicht um einen Anbieter auf seiner Plattform handeln.[1]

 

Rz. 16

Daher liegt keine Plattform i. S. d. PStTG vor, wenn ein Rechtsträger es Personen ermöglicht, mittels einer Software über das Internet elektronisch Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten gerichtet sind, jedoch allein der Rechtsträger als Anbieter der relevanten Tätigkeiten auftritt.[2]

 

Rz. 17

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Ein Spielwarenhersteller betreibt im Internet eine Webpräsenz, über welche ausschließlich er von ihm selbst hergestellte Spielsachen verkauft.[3]

 

Rz. 18

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Ein Taxiunternehmen T stellt eine mobile App für Smartphones zur Verfügung, über die Nutzer online Fahrten ausschließlich bei T buchen können, welche von den bei T angestellten Fahrern durchgeführt werden.[4]

 

Rz. 19

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3: Ein Mietwagenverleiher stellt eine mobile App für Smartphones zur Verfügung, über die Nutzer online Fahrzeuge buchen können, um selbst Fahrten durchzuführen.[5]

 

Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4: Wie Beispiel 3, nur handelt es sich bei der mobilen App für Smartphones um eine Softwarelösung, die T von einem IT-Dienstleister bezieht und die von dem Dienstleister auch anderen Taxiunternehmern zur Verfügung gestellt wird.[6]

 

Rz. 21

Dagegen schließt Satz 1 der Vorschrift es nicht aus, dass der Plattformbetreiber zu den Nutzern (Anbieter und andere Nutzer) rechtsgeschäftlich im Zusammenhang mit der Erbringung einer relevanten Tätigkeit in Beziehung tritt. Der Plattformbetreiber kann als Stellvertreter der Nutzer fungieren und in ihrem Namen Rechtsgeschäfte (einschließlich Insichgeschäfte) nach Maßgabe der Nutzer abschließen. Zudem kann die Beziehung des Plattformbetreibers zu den Nutzern auch zum Ergebnis haben, dass die Leistung der Anbieter mittelbar über den Plattformbetreiber für die Nutzer erbracht wird.[7]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48f.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.
[7] S. Satz 2; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.

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