Rz. 1

§ 3 PStTG definiert die Begriffe der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4). Die Vorschrift legt fest, wer nach dem PStTG verpflichtet ist, und stellt damit klar, dass das PStTG ausschließlich digitale Plattformen zum Regelungsgegenstand hat.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 47.

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