Allgemeines

 

Rz. 1

§ 27 PStTG dient der Umsetzung von Artikel 25a und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. F, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber handeln, wenn sie ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen, dem Recht aller Mitgliedstaaten zuwider. Diese besondere Situation erfordert ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. So wird sichergestellt, dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten[2] wirksam sind.[3] Zugleich ist eine Kooperation im Kreis der Mitgliedstaaten geboten, um unverhältnismäßige Härten, insbesondere eine Doppelbestrafung des Plattformbetreibers, zu verhindern.[4] Die Vorschrift des § 27 PStTG bestimmt vor diesem Hintergrund, dass das BZSt als zuständige Behörde sich mit den anderen Mitgliedstaaten abstimmt und diese bei der Ausübung seiner Befugnisse berücksichtigt.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 77.
[2] Vgl. §§ 24 und 25 PStTG.
[3] Vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 77.
[4] Vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 77.

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