Rz. 7

§ 25 Abs. 2 PStTG bestimmt den jeweiligen Bußgeldrahmen. Hierbei gilt § 17 Abs. 2 OWiG.

 

Rz. 8

Zuständige Verwaltungsbehörde ist das BZSt (Abs. 3). Da das BZSt auch Finanzbehörde ist, werden in Abs. 4 verschiedene Vorschriften der AO insbesondere über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Rechte der Finanzbehörde für entsprechend anwendbar erklärt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bußgeldverfahren effektiv und effizient durchgeführt werden können.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 77.

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