Rz. 6
§ 22 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie.[1]
Rz. 7
Meldende Plattformbetreiber sind nach § 22 Abs. 1 PStTG verpflichtet, Anbieter über die Tatsache und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und sie dabei nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679[2], die nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch auf die Verarbeitung von Daten nicht natürlicher Personen Anwendung findet, durch Informationen darin zu unterstützen, ihre subjektiven Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) wirksam geltend zu machen.[3]
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