Rz. 6

§ 22 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 7

Meldende Plattformbetreiber sind nach § 22 Abs. 1 PStTG verpflichtet, Anbieter über die Tatsache und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und sie dabei nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679[2], die nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch auf die Verarbeitung von Daten nicht natürlicher Personen Anwendung findet, durch Informationen darin zu unterstützen, ihre subjektiven Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) wirksam geltend zu machen.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.
[2] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl EU L 119 v. 4.5.2016, 1; ABl EU L 314 v. 22.11.2016, 72.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 76.

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