Rz. 5

§ 19 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 6

§ 19 Abs. 2 PStTG stellt eine Rückausnahme für die Ausnahme von der Meldepflicht in Bezug auf Anbieter, die in erheblichem Umfang Nutzungen an unbeweglichem Vermögen über eine Plattform überlassen, dar. Voraussetzung für den Wegfall der Meldepflicht ist, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum ein und desselben Eigentümers steht, welcher jedoch nicht selbst Anbieter sein muss.[2] Zweck des § 19 Abs. 2 PStTG ist, dass die Ausnahmevorschrift zur Umgehung einer Meldepflicht missbraucht wird, indem verschiedene Einheiten, die alle an einer Anschrift verortet sind und die wirtschaftlich betrachtet einer Mehrzahl von Personen zuzurechnen sind, im Namen eines einzigen Anbieters, der als Strohmann fungiert, auf einer Plattform inseriert werden.[3] Der Plattformbetreiber muss bei Überschreitung des Schwellenwertes bei dem Anbieter den Nachweis der Eigentümerschaft erheben. Kann der Anbieter den Nachweis nicht erbringen, ist er trotz Überschreitens des Schwellenwertes als meldepflichtiger Anbieter zu behandeln.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.

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