Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 regelt, dass ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Unterlagen zurückgreifen kann, um zu bestimmen, ob ein als Rechtsträger einzustufender Anbieter ein freigestellter Anbieter ist, weil es sich bei dem Anbieter um einen großen Hotelbetrieb oder einen Kleinstverkäufer handelt.[1]

 

Rz. 4

Die Feststellung des meldenden Plattformbetreibers in Bezug auf die Schwellenwerte des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 PStTG muss am Ende des Meldezeitraums auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Transaktionen getroffen werden.[2] Der meldende Plattformbetreiber kann Verfahren einführen, um sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die jeweiligen Anbieter die relevanten Schwellenwerte voraussichtlich erreichen werden.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73f.

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