Rz. 16

§ 18 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. C Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 17

§ 18 Abs. 3 PStTG sieht ein besonderes Überprüfungsverfahren für den Fall vor, dass ein meldender Plattformbetreiber darüber informiert wird, dass bestimmte oder alle bisher erhobenen und überprüften Angaben unrichtig sein könnten. Die Unterrichtung des Plattformbetreibers erfolgt durch das Berichtigungsverlangen des BZSt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 PStTG. Eigene Ermittlungen des BZSt oder entsprechende Mitteilungen inländischer Finanzbehörden oder zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten können Anlass für das Verlangen des BZSt sein, § 18 Abs. 3 Satz 3 PStTG.[2] Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Mitgliedstaat, der im Zuge des Informationsaustausches Informationen zu einem Anbieter erhalten hat, das BZSt darauf hinweist, dass diese keinem Stpfl. zugeordnet werden konnten oder dass er anderweitig Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Angaben nicht korrekt sind. In diesen Fällen muss der meldende Plattformbetreiber die als falsch eingestuften Informationen anhand zuverlässiger, aus unabhängiger Quelle stammenden Unterlagen, Daten oder Informationen, wie etwa amtlicher Ausweispapiere und aktueller Ansässigkeitsbescheinigungen, überprüfen.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.

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