Rz. 13

Gem. § 17 Abs. 6 PStTG hat der meldende Plattformbetreiber im Rahmen der Sorgfaltspflichten vom Anbieter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Angaben zu einer Betriebsstätte des Anbieters und die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe zu einem Grundstück des Anbieters von dem meldenden Plattformbetreiber nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese Angaben verfügt. Teilt ein Anbieter dem Plattformbetreiber bei der Anmeldung auf der Plattform diese Informationen nicht mit, muss der Plattformbetreiber nicht weiter nachforschen. Ein Nachforschungsgebot existiert nicht.[1]

 

Rz. 14

§ 14 PStTG begrenzt einen Teil der Meldepflichten auf Informationen, über die der Plattformbetreiber verfügt. Das ist der Fall bei

Der Plattformbetreiber muss diese Informationen nicht eigens erheben. Liegen dem Plattformbetreiber diese Informationen jedoch vor, sind sie an das BZSt zu melden.[2]

[1] Grotherr, Ubg 2023, 113, 118.
[2] Grotherr, Ubg 2023, 113, 118.

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