Rz. 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

§ 17 Abs. 1 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von natürlichen Personen, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 PStTG. Hierbei handelt es sich um Informationen, die der Identifizierung der Person dienen und der Steuerverwaltung die Zuordnung zu einem Stpfl. ermöglichen. § 17 Abs. 1 Nr. 2 PStTG verweist auf § 4 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 5 PStTG. Dadurch wird festgelegt, dass die steuerliche Ansässigkeit anhand der Anschrift des Wohnsitzes, der Steueridentifikationsnummer und eines Identifizierungsdienstes zu bestimmen ist.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

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