Rz. 19

Abs. 5 setzt Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 4 der Amtshilferichtlinie um.

 

Rz. 20

§ 13 Abs. 5 PstTG regelt die Fälle nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber, bei denen der "Switch off"-Mechanismus nicht zur Anwendung kommt. Dies kann dadurch geschehen, dass keine qualifizierte Vereinbarung zwischen dem Ansässigkeitsdrittstaat mit allen Mitgliedstaaten besteht. Ein weiterer Grund hierfür könnte darin liegen, dass der Plattformbetreiber auf seiner Plattform nicht nur qualifizierte relevante Tätigkeiten ermöglicht. Eine Kombination der beiden genannten Gründe ist ebenfalls denkbar.

 

Rz. 21

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1[1]: Der Plattformbetreiber P ist in einem Drittstaat D ansässig. P ermöglicht es Anbietern, die in der EU ansässig sind, über die von P betriebene Plattform persönliche Dienstleistungen zu erbringen. D hat nur mit dem Mitgliedstaat NDL eine Vereinbarung getroffen, der zufolge Informationen über persönliche Dienstleistungen, die von den in der EU ansässigen Anbietern erbracht worden sind, mit NDL ausgetauscht werden.

 

Rz. 22

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2[2]: Der Plattformbetreiber P ist in einem Drittstaat D ansässig. P ermöglicht es Anbietern, die in der EU ansässig sind, über die von P betriebene Plattform persönliche Dienstleistungen und Warenverkäufe zu erbringen. D hat mit allen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Plattformeinkünfte geschlossen. Die Vereinbarung sieht allerdings nur einen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit erbrachten persönlichen Dienstleistungen vor.

 

Rz. 23

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3[3]: Wie Beispiel 2, nur hat D eine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch lediglich mit drei Mitgliedstaaten getroffen.

 

Rz. 24

Abs. 5 bestimmt, dass ein meldender Plattformbetreiber insoweit von der Meldung befreit ist, als der Ansässigkeitsdrittstaat gleichwertige Informationen bereits im Zuge eines zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehrs übermittelt.

[1] Vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 68.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 68.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 68.

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