Rz. 4

Abs. 2 stellt klar, dass die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, sofern das PStTG nichts anderes regelt.[1] Diese Aussage korrespondiert mit der Natur des PStTG als Verfahrensrecht. Folgerichtig geht das BMF davon aus, dass das PStTG keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen hat.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 47.

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