Rz. 12

Weitere Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist, dass der in Rede stehende Anspruch nach Grund und Höhe teilbar und hinsichtlich beider Teile strittig ist.[1] Es muss sich also um bezifferbare Ansprüche handeln. Wenn der Streit über den Grund und die Höhe des Anspruchs getrennt geführt werden kann, kann das Grundurteil als Zwischenurteil nicht in Gegensatz zum Endurteil treten und ist ein Grundurteil möglich. Darauf allein ist nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift abzustellen. Die Lehre vom Streitgegenstand spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn anders als in § 98 FGO wird in § 99 FGO auf diesen nicht abgestellt. Durch die Anfügung des § 99 Abs. 2 FGO hat jedoch der Streit, ob der Streitgegenstandsbegriff hier von Bedeutung ist, an Relevanz verloren.[2]

 

Rz. 13

Ein Grundurteil mit dem (auch) über die Höhe des Anspruchs oder einzelne -die Höhe des Steueranspruchs beeinflussende- Besteuerungsgrundlagen entschieden wird, ist nicht zulässig.[3] Das Gericht muss beim Grundurteil sämtliche den streitbefangenen Anspruch begründenden Umstände prüfen und bejahen. Es darf nur die Höhe der festzusetzenden Steuer für das Endurteil offen bleiben. Jedenfalls muss der Steueranspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehen.[4]

 

Rz. 14

Ein Grundurteil kann über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Steueranspruchs ergehen (z. B. unbeschränkte Steuerpflicht, Änderungsvoraussetzungen, Verjährung u. Ä.), wobei zu beachten ist, dass nach Erlass des Grundurteils nur noch ein Streit über die Höhe bestehen darf. Auch über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach kann zunächst durch ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO entschieden werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.[5]

Rz. 15, 16 einstweilen frei

[1] Trennbarkeit; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 99 Rz. 4; vgl. auch BFH v. 27.7.2010, I B 61/10, BFH/NV 2010, 2119.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 4.

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