Rz. 1

§ 99 FGO ermöglicht es dem Gericht, vorab, d. h. vor einer Endentscheidung, über bestimmte tatsächliche und materiell-rechtliche Vorfragen zu entscheiden.[1] Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Durch ein Zwischenurteil nach § 99 FGO sollen umfangreiche und langwierige, ggf. auch kostenaufwändige Ermittlungen vermieden werden.[2]

 

Rz. 2

§ 99 FGO regelt zwei verschiedene Arten von Zwischenurteilen. Ein Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn das Gericht den strittigen Anspruch dem Grunde nach für gegeben hält und beim Streit über die Höhe voraussichtlich nicht Null herauskommen wird.[3] Darüber hinaus erlaubt es der seit 1.1.1993 geltende[4] § 99 Abs. 2 FGO, auch dann vorab durch ein Zwischenurteil zu entscheiden, wenn andere entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen streitig sind. Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO erfolgt i. d. R. dann, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten sich damit zufriedengeben.

 

Rz. 3

Das Zwischenurteil nach § 99 FGO ist ein selbstständiges Zwischenurteil.[5] Zu beachten ist, dass voneinander getrennte Streitpunkte im Rahmen eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 2 FGO eigenständige Streitgegenstände darstellen, die auch isoliert angefochten werden können.[6]

 

Rz. 4

In der Praxis sind Grundurteile nach § 99 Abs. 1 FGO selten. Zum einen dürften Fälle, in denen Gründe der Prozessökonomie für ein Grundurteil sprechen, selten sein. Zum anderen engt die Rspr. des BFH ihren Anwendungsbereich erheblich ein. So hob der BFH häufig Grundurteile auf, da die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 FGO nicht vorlagen und sie damit unzulässig waren. Zwischenurteile ergehen überwiegend gem. § 99 Abs. 2 FGO, da diese Zwischenurteile Entscheidungen zu den verschiedensten entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen ermöglichen, wenn Kläger oder Beklagter dem nicht widersprechen. Allerdings sollte von der Möglichkeit, ein Zwischenurteil nach § 99 FGO zu erlassen, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da der Rechtsstreit möglicherweise nach dessen Erlass fortgeführt wird. Dem Rechtsfrieden und der Prozessökonomie wäre dann nicht gedient.

Rz. 5, 6 einstweilen frei

[1] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 4.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 1; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 99 Rz. 2.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 2.
[4] Art. 1 Nr. 21, Art. 9 FGO-Änderungsgesetz v. 21.12.1992, BGBl I 1992, 2109.

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