Rz. 81

Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Allerdings ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO zu beantragen. Erst nach diesem Zeitpunkt ist Protokollberichtigung nach § 164 ZPO möglich. Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, auch nachdem die Revision anhängig ist. Die Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache möglich.[1] Ist ein Antrag nach § 160 Abs. 4 ZPO auf Protokollergänzung oder die Ablehnung der Protokollierung durch das Gericht nicht in das Protokoll aufgenommen worden, muss Protokollberichtigung beantragt werden, um in der Revision eine entsprechende Rüge mit Erfolg anbringen zu können. Wird der Antrag auf Protokollberichtigung oder -ergänzung nicht gestellt, so kann die Berichtigung/Ergänzung nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden.[2]

 

Rz. 82

Unrichtigkeiten des Protokolls liegen vor, wenn Vorgänge, die zu protokollieren sind[3], nach übereinstimmender Meinung der Urkundspersonen[4] nicht oder fehlerhaft im Protokoll festgehalten sind. Es muss sich nicht unbedingt um offenbare Unrichtigkeiten handeln.[5] Wird eine derartige Unrichtigkeit erkannt, muss das Protokoll berichtigt werden. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.[6]

[3] S. § 160 ZPO.
[4] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 70.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 m. w. N.
[6] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 70.

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