Rz. 47

Wird der Inhalt des Protokolls vorläufig aufgezeichnet, so ist das Protokoll gem. § 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Nur dem nach § 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO unterschriebenen Protokoll kommt Beweiskraft zu[1], sofern nicht ein endgültiges elektronisches Protokoll nach § 160a Abs. 4 ZPO erstellt wird. Eine (nachträgliche) Protokollierung aus dem Gedächtnis ist unzulässig.[2]

 

Rz. 48

Erleichterungen bei der Herstellung des Protokolls sieht § 160a Abs. 2 S. 2 ZPO für die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien[3] sowie für das Ergebnis eines Augenscheins[4] vor. Diese brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn die Feststellungen mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet werden. Hierüber ist ein Vermerk im Protokoll aufzunehmen.[5] Eine Ergänzung des Protokolls um die Feststellungen hat jedoch gem. § 160a Abs. 2 S. 3 ZPO zu erfolgen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Es empfiehlt sich daher, auch für eine etwaige Beweiswürdigung, die Feststellungen sogleich in das Protokoll aufzunehmen. Werden Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien unmittelbar, d. h. wörtlich, aufgenommen und zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet, so kann eine Ergänzung gem. § 160a Abs. 2 S. 4 ZPO nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

Rz. 49 einstweilen frei

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