Rz. 46

Grundsätzlich ist ein Protokoll unmittelbar anzufertigen. § 160a Abs. 1 ZPO ermöglicht es, das Protokoll zunächst vorläufig aufzuzeichnen. Heute praktisch relevant ist die vorläufige Aufzeichnung auf einem Ton- oder Datenträger. Dabei kann der Vorsitzende entscheiden, ob auch nur Teile des Protokolls vorläufig aufgezeichnet werden. Ein Wortprotokoll können die Beteiligten nicht verlangen. Üblich ist ein zusammenfassendes Diktat durch den Vorsitzenden, wobei der äußere Ablauf der Verhandlung und die Formalien[1] vom Protokollführer selbstständig aufgezeichnet werden können. Akteneinsicht kann durch Übersendung des Datenträgers, auf dem die Sitzung vorläufig aufgezeichnet worden ist, gewährt werden[2], wobei dies jedoch in Form der Überlassung einer Kopie, ggf. mit Einverständnis der anderen Beteiligten erfolgen sollte.[3]

[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 72.

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