Rz. 16

Eine Aufzeichnung der Bild- und Tonübertragung findet nicht statt[1]. Sie ist daher unzulässig und technisch auszuschließen. Aufzeichnung ist jedes Mittel, das einen erneuten Zugriff auf die während der Verhandlung zur Bild- und Tonübertragung aufgenommenen Signale ermöglicht. Die aufgenommenen Signale dürfen allein zeitgleich mit der Aufnahme übertragen werden. Auch während der Sitzung dürfen sie nicht wieder vorgespielt werden. Technische Verfahren, nach denen das zu übertragende Signal gleichzeitig aufgezeichnet wird, sind unzulässig. Der Ausschluss der Aufzeichnung steht nicht zur Disposition der Beteiligten, um etwaige Einflüsse durch eine Aufzeichnung auszuschließen[2]. Die bisher in § 93a FGO a. F. vorgesehene Aufzeichnungsmöglichkeit und die damit verbundenen Probleme sind entfallen. Ein Bedürfnis, die Verhandlungen oder Vernehmungen aufzuzeichnen, bestand wegen der möglichen umfangreichen Protokollierung nicht, sodass die ausnahmsweise früher vorgesehene Aufzeichnungsmöglichkeit gestrichen wurde[3].

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 9; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 39 f.; a. A. Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 41.
[3] BT-Drs. 17/12418, S. 14 f.

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