3.1 Entscheidungshindernis

 

Rz. 28

Ist nicht ordnungsgemäß terminiert oder auch nur ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen bzw. der Termin trotz Vorliegens erheblicher Gründe nicht verlegt oder vertagt worden, liegt darin ein vom Gericht zu beachtender Verfahrensmangel. Das Gericht muss in diesen Fällen den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufheben, verlegen oder vertagen, es sei denn, alle Beteiligten sind erschienen und nehmen rügelos an der Verhandlung teil. Denn anderenfalls muss immer davon ausgegangen werden, dass absolute Revisionsgründe gem. § 119 FGO vorliegen, dass nämlich ein Beteiligter im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

 

Rz. 29

Verfahrensfehler bei Terminierung oder Ladung sind unbeachtlich, wenn der jeweilige Beteiligte entweder auf die Einhaltung der Vorschrift verzichtet oder rügelos an der folgenden mündlichen Verhandlung in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis des Fehlers teilnimmt[1].

 

Rz. 30

Sind formelle Mängel nicht erkennbar, ist also z. B. durch Niederlegung bei der Post ordnungsgemäß geladen worden, besteht für das Gericht auch dann keine Veranlassung, besondere Nachforschungen anzustellen, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ohne Ankündigung nicht erscheint. Dann hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung auch bei unverschuldeter Versäumnis nicht zwangsläufig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge, obwohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins nicht möglich ist, weil ein Termin und nicht eine Frist versäumt wurde[2]. In solchen Fällen könnte das Gericht sein Urteil nicht sogleich verkünden, um dem betroffenen Beteiligten den Weg zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 FGO offenzuhalten.

3.2 Verfahrensrüge

 

Rz. 31

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist eine prozessleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann[1]. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung ist ebenfalls nicht möglich[2]. Hat das Gericht trotz Vorliegens eines entsprechenden Fehlers verhandelt und entschieden und ist der Mangel nicht durch ein Verhalten des betroffenen Beteiligten geheilt, so kann der Beteiligte in der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. im Revisionsverfahren die absoluten Revisionsgründe mangelnder Vertretung[3] oder der Versagung rechtlichen Gehörs[4] geltend machen.

 

Rz. 32

Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör, weil das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Beteiligten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, erfordert keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können[5]. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich einzelne Feststellungen betrifft, auf die es für die Entscheidung aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt[6].

 

Rz. 33

Auch die Abkürzung der Ladungsfrist kann das Recht des Beteiligten auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden. Ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist nicht erscheinen und auch keine Terminverlegung beantragen konnte, kann die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist nicht vorgelegen hätten[7].

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