Rz. 3

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt[1]. Da der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden soll[2], wird der Termin regelmäßig erst dann bestimmt, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Die vorbereitenden Maßnahmen sollten abgeschlossen sein und alle Beteiligten[3] sich abschließend erklärt haben. Die mündliche Verhandlung kann allerdings auch durchgeführt werden, wenn dies nicht der Fall ist. Dabei kann die Terminsbestimmung seitens der Beteiligten angeregt und können Wünsche hinsichtlich des Zeitpunkts geäußert werden. Bei umfangreichen Sachen mit vielen Beteiligten ist es für das Gericht ratsam, den Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abzustimmen.

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