Rz. 15

Ein Verzicht kann vom Gericht oder einzelnen Beteiligten angeregt werden. Er gilt nur für die jeweilige Instanz. Die im ersten Rechtsgang erklärte Verzichtserklärung gilt nicht für das erneute Verfahren vor dem FG nach einer Zurückverweisung fort[1]. An den Verzicht ist das Gericht, auch wenn es ihn selbst angeregt hat, nicht gebunden. Es liegt in seinem Ermessen, ob dann mündlich verhandelt wird oder nicht. Bei aufklärungsbedürftigem Sachverhalt kann sich das Ermessen dahingehend reduzieren, dass trotz Verzichts mündlich verhandelt werden muss. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedeutet zudem nicht, dass das Gericht von der gebotenen Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung absehen kann[2]. Das Gericht hat daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es anderenfalls den Anforderungen des § 76 FGO oder auch dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht genügen kann[3].

[3] Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 90 Rz. 17; Mai, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 35.

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