Rz. 15

Ergibt sich die Geheimhaltungspflicht aus anderen Gesetzen als aus § 30 AO, so kann über die Verweigerung der Amtshilfe nur die oberste Aufsichtsbehörde der vom Gericht in Anspruch genommenen Behörde befinden. Bei Zweifeln ist die oberste Aufsichtsbehörde einzuschalten und das Vorliegen der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht von dieser selbstständig zu prüfen.

 

Rz. 16

Nicht zur Amtshilfeverweigerung berechtigt die Pflicht zur allgemeinen Amtsverschwiegenheit etwa nach § 67 BBG, § 37 BeamtStG. Vielmehr sind spezielle öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen schützende Gesetze gemeint (Amtsgeheimnis im materiellen Sinne). Solche gesetzlichen Regeln enthalten z. B. das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG und das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I.[1] Zu beachten ist jedoch, dass, soweit eine Auskunftspflicht des Bürgers nicht besteht, die Offenbarung seiner Verhältnisse einen Eingriff bedeutet, der einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.[2]

[1] Vgl. auch § 30 VwVfG.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 10 m. w. N.

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