Rz. 46

Die Finanzbehörde hat die Auskunftsperson über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren[1] und die Vornahme der Belehrung aktenkundig zu machen[2]. Erforderlich ist die Erteilung der Belehrung "soweit dazu Anlass besteht", also bei der Durchführung der Zeugenvernehmung konkrete Anhaltspunkte erkennbar werden, dass die Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts gegeben sein könnten (vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 7 m. w. N.).

 

Rz. 47

Das Unterlassen der Belehrung vor der Auskunftserteilung bewirkt ein Verwertungsverbot in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Auskunftserteilenden oder seinen Angehörigen (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 8 m. w. N.).

 

Rz. 48

Strittig ist demgegenüber bei unterlassener Belehrung die Verwertbarkeit der Auskunftserteilung für die Besteuerung. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass sich aus der Verletzung des § 103 S. 2 AO ein absolutes Verwertungsverbot ergibt, weil durch das Verweigerungsrecht auch der Beteiligte geschützt werden soll[3]. M. E. (s. auch Schuster, in HHSp, AO, § 103 Rz. 25; Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, § 103 Rz. 15; Linssen, in Beermann/Gosch, AO, § 103 Rz. 7) soll das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO nur die Konfliktsituation in der Person des Auskunftspflichtigen lösen und hat, vergleichbar mit § 55 StPO, nur eine eingeschränkte Schutzfunktion zugunsten der Auskunftsperson (vgl. BGH v. 21.1.1958, GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 218). Der Verstoß bewirkt nur ein relatives Verwertungsverbot. Die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 103 S. 2 AO erteilte Auskunft ist für die Besteuerung uneingeschränkt verwertbar (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 10 m. w. N.).

[3] So Rüping, Beweisverbote als Schranken der Aufklärung im Steuerrecht, 1981, 44; Tipke, in T/K, AO, § 103 Rz. 12; Brockmeyer, in Klein, AO, § 103 Rz. 5.

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