2.4.1 Allgemeines – §§ 414, 402, 403 ZPO

 

Rz. 65

Zu Begriff und Aufgabe des Sachverständigen vgl. § 81 FGO Rz. 10. Nicht nach den Regeln für Sachverständige, sondern nach den Regeln für Zeugen werden die sachverständigen Zeugen behandelt[1]. Die Beteiligten können an den Sachverständigen Fragen richten[2]. Das Gericht darf nur entscheiden, wenn es hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsachen sachkundig ist[3]. Fehlt ihm die Sachkunde, muss es sich entweder durch eigenes Literaturstudium oder durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst sachkundig machen. Ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht handelt ermessensfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen[4]. Ein von den Beteiligten beantragtes Sachverständigengutachten ist regelmäßig, ohne Rücksicht auf die Kosten, einzuholen[5]. Die Beteiligten müssen Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben, wenn das Gericht in Zweifelsfällen aufgrund eigener Sachkunde entscheiden will. Die Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, weshalb das Gericht meint, aus eigener Sachkunde urteilen zu können. Fehlt es hieran, so liegt ein Verfahrensfehler vor[6].

 

Rz. 66

Gemäß § 414 ZPO sind sachverständige Zeugen nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis zu vernehmen. Unter sachverständigen Zeugen versteht man solche Personen, die in der Vergangenheit liegende Geschehnisse nur deshalb wahrnehmen konnten, weil sie über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Sie berichten über ihre in der Vergangenheit liegenden Wahrnehmungen.

 

Rz. 67

Gemäß § 402 ZPO gelten für den Sachverständigenbeweis die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend. Vgl. §§ 375, 377 Abs. 1 und 2, 381, 386 bis 389, 391, 394 (ohne Abs. 1) bis 398 ZPO.

 

Rz. 68

§ 403 ZPO fordert die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte durch die Beteiligten. Wegen des Untersuchungsgrundsatzes[7] handelt es sich um eine Sollvorschrift. Regen die Beteiligten einen Beweis durch Sachverständige an, erfordert dies eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen. Eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte reicht aus, ist aber auch erforderlich[8]. Auch ohne entsprechende Angaben der Beteiligten hat das Gericht von sich aus Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.

2.4.2 Auswahl und Leitung – §§ 404–405 ZPO

 

Rz. 69

In § 404 ZPO und § 404a ZPO sind die Auswahl der Sachverständigen und die Leitung ihrer Tätigkeit durch das Gericht geregelt.

Wegen des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen frei. Dabei können auch Kostengesichtspunkte berücksichtigt werden[1]. Behörden können zum Sachverständigen bestellt werden[2], nicht jedoch in einem Arbeitsverhältnis oder ähnlichem Abhängigkeitsverhältnis zu den Finanzbehörden stehende Personen[3]. Auch der aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte bei einem FG ist Sachverständiger[4]. Im finanzgerichtlichen Verfahren findet § 404 Abs. 4 ZPO keine Anwendung[5]. Die Beteiligten können Sachverständige jedoch gem. § 406 ZPO, § 88 FGO ablehnen. Das Gericht hat dem Sachverständigen regelmäßig die Tatsachen mitzuteilen, die dieser seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat. Es kann dem Sachverständigen aber auch unter Beachtung von § 404a Abs. 4 ZPO aufgeben, die Tatsachen zur Klärung der Beweisfrage zu ermitteln[6]. Das Gericht muss dem Sachverständigen Fragen nach den allgemeinen Erfahrungssätzen aus seinem Fachgebiet vorlegen. Es darf ihm nicht die Prüfung von Rechtsfragen übertragen[7].

 

Rz. 70

Gemäß § 405 ZPO können Sachverständigenauswahl und Leitung der Tätigkeit der Sachverständigen auf den verordneten Richter übertragen werden (s. auch Rz. 10ff.).

[2] Vgl. BFH v. 14.12.1976, VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474 betr. bei der OFD gebildeter Gutachterausschuss für bildende Künstler.
[5] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 154 m.w.N.
[6] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 158f. m. w. N.

2.4.3 Ablehnung – § 406 ZPO

 

Rz. 71

Ein Sachverständiger kann wie ein Richter nach dem in § 406 ZPO geregelten Verfahren abgelehnt werden[1], wobei eine Zweiwochenfrist zu beachten ist[2].

 

Rz. 72

Die Vorschr...

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