Rz. 16

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebietet weiter, dass das Gericht sich möglichst einen unmittelbaren eigenen Eindruck vom streitigen Sachverhalt verschafft, d. h., dass bei mehreren zur Auswahl stehenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen Beweismittel durchzuführen ist, das den unmittelbarsten Eindruck vermittelt.[1] Die Erhebung des unmittelbaren Beweises geht dem nur mittelbaren Beweismittel vor.[2] Ein mittelbares Beweismittel kann nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint.[3] So ist, wenn es um gegenwärtige Umstände geht, eine Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) anstelle einer Zeugenvernehmung durchzuführen, ist ein Zeuge, der den streitigen Sachverhalt aus eigenem Erleben kennt, dem Zeugen vom Hörensagen vorzuziehen, ist der Zeuge grds. anzuhören und nicht in Form des Urkundsbeweises nur ein Protokoll einer früheren Aussage heranzuziehen, ist ein neues Sachverständigengutachten anzufordern und nicht auf ein früheres, in einem vergleichbaren Fall angefertigtes Gutachten zurückzugreifen.[4] Wegen der Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen vgl. § 82 FGO i. V. m. § 377 Abs. 3 ZPO.[5]

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