Rz. 31

Eine mündliche Verhandlung oder Erörterung erscheint oft nur dann sinnvoll, wenn nicht nur die Prozessvertreter, sondern auch die Kläger und/oder Beigeladenen persönlich anwesend sind. Hierfür kann das persönliche Erscheinen angeordnet werden, was im Fall notwendiger Sachaufklärung regelmäßig sachdienlich ist. Für eine solche Anordnung kann sprechen, dass zur Sachaufklärung das persönliche Gespräch am besten beitragen und ggf. der Rechtsstreit einvernehmlich beigelegt werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger im Vorfeld erklärt, keine Angaben machen zu wollen. Denn dies kann sich durch den Eindruck der mündlichen Verhandlung ändern[1], was auch für den Erörterungstermin zutreffen kann. Häufig genügt es, wenn in der Ladung zu einem Erörterungstermin darum gebeten wird, dass der Kläger bzw. Beigeladene an dem Termin teilnimmt. Die persönliche Teilnahme ist schon aus eigenem Interesse und als Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO zu empfehlen. Von der Anordnung des persönlichen Erscheinens sollte abgesehen werden, wenn die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden kann.[2] Gewöhnlich wird das persönliche Erscheinen – auch zur mündlichen Verhandlung – vom Vorsitzenden oder Berichterstatter zusammen mit der Ladung angeordnet. In diesem Fall ist die Ladung wegen der Anordnung des persönlichen Erscheinens zuzustellen.[3]

 

Rz. 32

Bei Ausbleiben des persönlich Geladenen kann dessen Erscheinen nicht erzwungen, sondern nur ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dazu bedarf es der Anordnung des persönlichen Erscheinens entsprechend § 80 FGO.

Rz. 33–34 einstweilen frei

[3] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79 FGO Rz. 84.

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