Rz. 7

Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 FGO sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, für das Gericht immer beizufügen, für die übrigen Beteiligten nur dann nicht, wenn sie ihnen sämtlich bekannt oder sehr umfangreich sind[1]. Dann müssen die Urkunden genau bezeichnet werden. Zudem muss der Schriftsatz das Angebot enthalten, Einsicht bei Gericht zu gewähren[2]. Ab dem 1.7.2014[3] sind die in Bezug genommenen Urkunden nicht mehr in Urschrift den Schriftsätzen beizufügen. Dies soll vermeiden, dass bei einer Übertragung der Papiereingänge in elektronische Dokumente Urschriften vernichtet werden[4]. Liegen Urkunden und Beweismittel, auf die der Kläger sich bezieht, bereits bei den Steuerakten, genügt die Bezugnahme darauf. Denn gem. § 71 Abs. 2 FGO hat der Beklagte die den Streitfall betreffenden Akten dem Gericht vorzulegen bzw. nach Aufforderung durch das Gericht gem. § 86 Abs. 1 FGO zu übersenden[5]. Weist das FA allerdings darauf hin, dass die angeblich ihm übersandten Unterlagen nicht vorliegen, obliegt es dem Kläger, die Unterlagen bis zur mündlichen Verhandlung zu beschaffen[6].

[1] § 77 Abs. 2 S. 2 FGO; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 77 FGO Rz. 18.
[3] Art. 6 Nr. 6, Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBl I 2013, 3786, 3795.
[4] BT-Drs. 17/12634, S. 38; vgl. § 52b FGO n. F.

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