Rz. 7
Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 FGO sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, für das Gericht immer beizufügen, für die übrigen Beteiligten nur dann nicht, wenn sie ihnen sämtlich bekannt oder sehr umfangreich sind[1]. Dann müssen die Urkunden genau bezeichnet werden. Zudem muss der Schriftsatz das Angebot enthalten, Einsicht bei Gericht zu gewähren[2]. Ab dem 1.7.2014[3] sind die in Bezug genommenen Urkunden nicht mehr in Urschrift den Schriftsätzen beizufügen. Dies soll vermeiden, dass bei einer Übertragung der Papiereingänge in elektronische Dokumente Urschriften vernichtet werden[4]. Liegen Urkunden und Beweismittel, auf die der Kläger sich bezieht, bereits bei den Steuerakten, genügt die Bezugnahme darauf. Denn gem. § 71 Abs. 2 FGO hat der Beklagte die den Streitfall betreffenden Akten dem Gericht vorzulegen bzw. nach Aufforderung durch das Gericht gem. § 86 Abs. 1 FGO zu übersenden[5]. Weist das FA allerdings darauf hin, dass die angeblich ihm übersandten Unterlagen nicht vorliegen, obliegt es dem Kläger, die Unterlagen bis zur mündlichen Verhandlung zu beschaffen[6].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen