Rz. 59

Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 241 Abs. 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreits ein, wenn ein Beteiligter oder ein notwendig Beigeladener (s. Rz. 54) seine Prozessfähigkeit i. S. d. § 58 FGO nach Verfahrenseinleitung verliert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 34 AO verstirbt oder seine Vertretungsbefugnis verliert und weder weitere gesetzliche Vertreter vorhanden sind, noch der vertretene Beteiligte prozessfähig wird. Z. B. verliert eine GmbH durch Löschung im Handelsregister zwar nicht ihre Beteiligtenfähigkeit, wohl aber ihren gesetzlichen Vertreter, sodass das Verfahren bis zur Aufnahme durch die Liquidatoren unterbrochen wird.[1] Aufgrund der Regelung des § 246 Abs. 1 ZPO tritt eine Verfahrensunterbrechung folgerichtig aber nicht ein, wenn für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter i. S. d. § 62 FGO bestellt ist. Ist daher z. B. ein Prozessbevollmächtigter für die GmbH bestellt, tritt keine Unterbrechung ein.[2] Denn eine erteilte Prozessvollmacht dauert über den Zeitpunkt der Löschung einer GmbH und des Verlustes der gesetzlichen Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers fort.[3] Die Beschwerde ist gegen einen gerichtlichen Beschluss, dass der Rechtsstreit wegen Prozessunfähigkeit unterbrochen sei, nicht statthaft.[4] Vielmehr ist bei einem Streit über die Unterbrechung durch Zwischenurteil zu entscheiden.

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