Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßleitende Verfügung (Unterbrechung des Verfahrens)

 

Leitsatz (NV)

Ein Beschluß durch den das FG ein Klageverfahren gemäß § 155 FGO i. V. m. § 241 ZPO für unterbrochen erklärt, ist eine prozeßleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2; ZPO § 241

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der im Zeitpunkt des gemäß § 31 Abs. 2 HGB i. V. m. § 141 FGG im Handelsregister eingetragenen Erlöschens ihrer Firma ( ... November 1989) die X-GmbH (GmbH) als Komplementärin und der alleinige GmbH- Geschäftsführer A sowie B als Kommanditisten beteiligt waren. Die GmbH wurde am ... Oktober 1990 gemäß § 2 Abs. 1 Löschungsgesetz wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Das Finanzgericht erklärte durch Beschluß vom 10. Januar 1994 das Klageverfahren der -- nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen -- Klägerin gemäß § 155 FGO i. V. m. § 241 ZPO mit der Begründung für unterbrochen, die Vertretungs befugnis der GmbH sei erloschen. Der Beschluß enthält die Belehrung, daß die Beschwerde statthaft sei. Gegen den Beschluß legte die Klägerin durch eine von Frau C (Prozeßvertreterin) unterzeichnete Beschwerdeschrift Beschwerde ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift können u. a. prozeßleitende Verfügungen, d. h. Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen und auch nicht von besonderem Gewicht sind (z. B. Beschluß des BFH vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 333), nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist eine Löschung des Verfahrens im Prozeßregister wegen der lediglich unterbrechenden Wirkung auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie durch Beschluß getroffen wird (z. B. Beschluß vom 6. August 1990 IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689 m. w. N.). Der angefochtene Beschluß hat schon deshalb keine weitergehende Wirkung für die Klägerin, da die Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 241 ZPO i. V. m. § 155 FGO) jedenfalls durch die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetreten ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 5. Februar 1985 VIII R 223/79, BFH/NV 1985, 88, und vom 19. September 1985 VR 129/79, BFH/NV 1987, 515 jeweils m. w. N.). Auch die Beendigung dieser Unterbrechung tritt unabhängig von dem angefochtenen Beschluß ein, sobald der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen dem Gegner zugestellt hat (§ 241 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil weder eine Vertretungsbefugnis der Prozeßvertreterin i. S. des § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ersichtlich noch deren Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht der vertretungsbefugten Personen nachgewiesen ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Die nachträgliche Liquidation einer von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 2 HGB i. V. m. § 141 FGG gelöschten KG erfolgt nach § 146 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB durch sämtliche Gesellschafter, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist; für letzteres sind im Streitfall Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Prozeßvertreterin ist im übrigen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht postulations fähig.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 324

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