Rz. 64

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.

Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende Wirkung. Eine einstweilige AdV der die AdV gewährenden Entscheidung nach § 131 Abs. 1 S. 2 FGO, also die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kommt nicht in Betracht.[2]

Der BFH hat den AdV-Antrag auf die Beschwerde hin nicht nur auf seine Rechtmäßigkeit, sondern im Rahmen der Anträge erneut in jeder Hinsicht zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen.[3] Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.[4] Diese Pflicht steht jedoch einer Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des AdV-Verfahrens der Zurückverweisung nicht entgegensteht.[5]

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