Rz. 47

Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach dem Wortlaut der Vorschrift diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht vorliegen kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ausgeschlossen sind.[1] Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 86ff. verwiesen.

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