Rz. 21

Zwar ist das AdV-Verfahren grundsätzlich ein rechtlich selbstständiges Verfahren[1], für das die Regelungen des Klageverfahrens entsprechend anzuwenden sind, sofern sich nicht aus dem besonderen Charakter eine Abweichung ergibt. Da es sich beim AdV-Verfahren aber um ein auf eine vorläufige Entscheidung gerichtetes Nebenverfahren zu dem auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Einspruchs- bzw. Klageverfahren handelt, ist es von diesem Hauptverfahren nicht nur inhaltlich, sondern auch verfahrensmäßig abhängig. Der rechtskräftige Abschluss des Hauptverfahrens führt notwendig zur Unzulässigkeit des AdV-Verfahrens.

Über das AdV-Verfahren ergeht eine gesonderte Entscheidung. Wird der AdV-Antrag zurückgenommen, ist das AdV-Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 S. 2 FGO durch Beschluss einzustellen. Aus der in Bezug auf das Hauptsacheverfahren unterschiedlichen Zielsetzung folgt, dass der Inhalt und die Erörterung in der Aussetzungsentscheidung selbst bei exakter Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Bindungswirkung für die Entscheidung in der Hauptsache haben. Ansonsten wird auf die Ausführungen bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 47ff. verwiesen.

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