Rz. 18

Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt, bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen. Nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO kann in diesen Fällen das FG allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Das FG kann die Finanzbehörde verpflichten, die getroffenen Vollziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben und vereinnahmte Zahlungen und erbrachte Leistungen zu erstatten.

Die Befugnis zur Aufhebung der Vollziehungswirkung steht nach § 69 Abs. 2 S. 7 FGO auch der Finanzbehörde zu[1]

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