5.1 Ergänzung

 

Rz. 53

Soweit eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, d. h. den hier aufgeführten Muss- oder Sollbestandteilen der Klageschrift, nicht entspricht, hat das Gericht (Vorsitzender oder Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klage aufzufordern. Die Klageergänzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist, wie die Klageerhebung selbst[1], eine vom Kläger gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung[2], auch wenn sie vom Gericht veranlasst worden sein sollte. Die Regelung des § 65 Abs. 2 FGO gilt unabhängig von der Klageart für alle Klagen, also nicht nur für die fristabhängigen Klagen[3]. Die Klagefrist[4] wird durch die Aufforderung und Fristsetzung nicht berührt.

 

Rz. 54

Eine Ergänzung kommt nur hinsichtlich der von § 65 Abs. 1 FGO geforderten inhaltlichen Bestandteile der Klageschrift, nicht jedoch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen nach § 64 FGO in Betracht. Eine entsprechende Anwendung des § 65 Abs. 2 FGO im Rahmen des § 64 FGO ist jedenfalls nach derzeit h. M. ausgeschlossen[5].

[2] BFH v. 26.1.1995, V B 63/94, BFH/NV 1995, 896; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 65 FGO Rz. 56.
[5] BFH v. 29.8.1969, III R 86/68, BStBl II 1970, 89; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 5; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 14; a. A. Paetsch, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 49; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 9; vgl. auch § 64 FGO Rz. 2.

5.2 Fristsetzung

5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 55

Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2].

 

Rz. 56

Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist eine prozessleitende Verfügung des Gerichts, die gem. § 53 Abs. 1, 2 FGO mit der Zustellung[3] wirksam wird[4]. Die Fristsetzung ist als prozessleitende Verfügung gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, auch wenn das FG durch Beschluss entschieden und eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat[5].

 

Rz. 57

Weist das FG eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es – z. B. wegen der Annahme, der Gegenstand des Klagebegehrens sei nicht hinreichend bezeichnet – eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt hat, so liegt darin ein Verfahrensfehler i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[6]. Eine Verletzung des § 65 Abs. 2 FGO ist vom Kläger schlüssig darzulegen[7]. Bei einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall gem. § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren[8].

5.2.2 "Einfache" Fristsetzung (§ 65 Abs. 2 S. 1 FGO)

 

Rz. 58

Entspricht die Klageschrift nicht den Muss- oder Sollanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, so ist eine Ergänzung stets i. S. v. § 65 Abs. 2 S. 1 FGO "erforderlich". Nach § 65 Abs. 2 S. 1 FGO "hat" der Vorsitzende oder Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung der Klageschrift innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Damit ist nur der Zeitpunkt der Fristsetzung und deren Dauer, nicht aber das Ob der Fristsetzung in das Ermessen des Richters gestellt[1]. Die gesetzte Frist ist als "einfache" richterliche Frist jederzeit verlängerbar[2].

Der Kläger hat zur Sicherung seines rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, vom Gericht auf die Ergänzungsbedürftigkeit hingewiesen zu werden. Das FG handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es die Klage wegen eines fehlenden Muss-Bestandteils der Klage[3] als unzulässig abweist, ohne den Kläger auf die Ergänzungsbedürftigkeit hingewiesen zu haben[4].

 

Rz. 59

Zuständig für die Fristsetzung ist der Vorsitzende des Senats[5] oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter (Berichterstatter).

 

Rz. 60

Die Verletzung der "einfachen" Frist hat für den Kläger nur dann prozessuale Folgen, wenn die Ergänzung der Klageschrift nicht bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Erst dann ist die Klage unzulässig[6]. Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 1 FGO hat, anders die nach S. 2 der Vorschrift gesetzte Ausschlussfrist, keine Präklusionswirkung.

5.2.3 Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO)

5.2.3.1 Grundlage

 

Rz. 61

Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitz...

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