Rz. 29

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers gehört die Angabe seiner im Zeitpunkt der Klageerhebung ladungsfähigen Anschrift[1]. Dies ist die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer[2], bei juristischen Personen (z. B. GmbH) die Angabe des tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes[3]. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus[4]. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten[5] vertreten wird[6].

 

Rz. 30

Die Angabe des tatsächlichen Wohnorts darf der Kläger ausnahmsweise nur dann verweigern, wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist[7].

Das Bestreben, das Klageverfahren aus persönlichen Gründen möglichst anonym zu betreiben oder gar vor Gläubigern oder Inanspruchnahme durch Behörden geschützt zu sein, rechtfertigt die Nichtangabe des Wohnsitzes nicht[8]. Erfolgt trotz Aufforderung zur Ergänzung (s. Rz. 46) keine Angabe, so ist die Klage unzulässig[9].

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist ausnahmsweise auch entbehrlich, wenn eine juristische Person (z. B. GmbH) aufgrund Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über keinen tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitz mehr verfügt, die Identität der Klägerin feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist[10].

 

Rz. 31

Der Kläger muss auch für das laufende Verfahren für das Gericht erreichbar bleiben. Er hat aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dem Gericht auch eine Änderung der ladungsfähigen Anschrift während des laufenden Verfahrens dem Gericht mitzuteilen. Anderenfalls wird die Klage unzulässig[11].

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