3.2.1 Name

 

Rz. 26

Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2].

Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere Angaben erforderlich, z. B. Anschrift, Berufsbezeichnung, Namenszusätze wie "senior" oder "junior". Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann auch unter dem Firmennamen klagen.

 

Rz. 27

Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ergibt sich der zutreffende "Name" aus Gesetz, Satzung, Handelsregister oder ähnlichen Quellen[3]. Die gesetzlichen Vertreter und letztlich die natürlichen Personen sind unverwechselbar zu bezeichnen[4]. Das Gericht ist zur Ermittlung der gesetzlichen Vertreter nicht verpflichtet[5].

Die Bevollmächtigten sollten ebenfalls genannt werden[6], da nach § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO das Urteil diese Angaben auch enthalten soll.

 

Rz. 28

Eine nicht eindeutige Klägerbezeichnung kann entsprechend den für Willenserklärungen[7] geltenden Grundsätzen ausgelegt werden[8]. Auch insoweit ist der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung[9] zu beachten[10]. Die Falschbezeichnung des Klägers ist unschädlich, wenn bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht und Erkenntnismöglichkeit des Erklärungsempfängers sicher festgestellt werden kann, welche Person tatsächlich klagen will. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich derjenige am Verfahren beteiligt, der erkennbar betroffen sein soll[11].

Hiernach liegt eine berichtigungsfähige unschädliche Falschbezeichnung z. B. vor bei

  • der Klage des Testamentsvollstreckers für den Nachlass, wenn sich die Einspruchsentscheidung gegen den in der Klageschrift benannten Erben richtet[12];
  • einer für die im Namen von Eheleuten erhobene Klage, wenn sich diese gegen eine Prüfungsanordnung für eine GbR wenden, die aus den Eheleuten bestehen soll[13];
  • der unzutreffenden Verwendung der männlichen Form und der Anrede "Herr", wenn die Klägerin eine Frau ist[14];
  • einer auf dem Briefpapier der GmbH erhobenen Klage des Geschäftsführers gegen den an ihn gerichteten Haftungsbescheid in der Gestalt der gegen ihn gerichteten Einspruchsentscheidung[15];
  • irrtümlicher Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten als Kläger[16];
  • Bezeichnung der Klagepartei als GmbH, wenn nach der Vollmachtsurkunde eine natürliche Person Klage erheben wollte[17].

Es ist demgemäß grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klage für einen rechtlich existenten Beteiligten[18] erhoben wird[19]. Unklarheiten in der Bezeichnung können im weiteren Verlauf des Verfahrens behoben werden[20]. Bei einer eindeutigen und unmissverständlichen Bezeichnung des Klägers kommt eine abweichende Auslegung oder Umdeutung jedoch nicht in Betracht[21].

[1] Vgl. Rz. 12.
[3] Vgl. BMF v. 14.8.1986, BStBl I 1986, 458.
[4] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 42; a. A. Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 35 unter Hinweis auf § 130 ZPO, der aber nur für vorbereitende Schriftsätze gilt.
[9] S. Rz. 17.
[14] BGH v. 22.9.1977, VII ZB 5/77, HFR 1978, 122.
[16] BFH v. 22.9.1978, VI R 184/76, BB 1979, 362.

3.2.2 Ladungsfähige Anschrift

 

Rz. 29

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers gehört die Angabe seiner im Zeitpunkt der Klageerhebung ladungsfähigen Anschrift[1]. Dies ist die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer[2], bei juristischen Personen (z. B. GmbH) die Angabe des tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes[3]. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus[4]. Dies gilt auch dan...

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