Rz. 4

Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung[1] muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird[2]. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein[3]; die Ankündigung der Klage löst keine Rechtswirkungen aus[4].

 

Rz. 5

Eine ausdrückliche Bezeichnung des Schriftstücks als Klage ist nicht erforderlich[5]. Auch eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs hindert die Annahme einer Klage nicht[6]. Ebenso ist die Bezeichnung des Gerichts nicht zwingend erforderlich[7]. Wird in der Erklärung kein Rechtsbehelf bezeichnet, schließt dies die Annahme eines Rechtsschutzgesuchs nicht aus[8]. Für das Gericht muss nur der Wille erkennbar sein, dass eine förmliche Überprüfung angestrebt wird.

Für die Wirksamkeit der Klage ist demgemäß entscheidend, dass die Erklärung bei objektiver Würdigung der Sachverhaltsumstände als Klage zu verstehen ist. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren wird i. d. R. unproblematisch erkennbar sein, wenn die Klage unmittelbar beim Gericht erhoben wird[9]. Probleme können ggf. auftreten, wenn die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO fristwahrend bei der Behörde angebracht wird[10]. Eine Klage liegt nicht vor, wenn nur die "schlichte Änderung" der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung begehrt wird[11].

 

Rz. 6

Diese Qualifizierung eines in der Form des § 64 FGO erhobenen Begehrens als Klage setzt stets ein sachliches Rechtsschutzbegehren voraus. Ein Schriftstück, das sich ohne jedes sachliche Begehren ausschließlich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts oder eines Dritten oder in staatsfeindlichen Äußerungen erschöpft, entspricht nicht den an ein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zu stellenden Anforderungen[12]. Als sog. Nichtklage bedarf das Schriftstück keiner Beachtung[13].

[4] Z. B. FG Rheinland-Pfalz v. 17.10.1975, IV 105/74, EFG 1976, 193; s. für den Antrag auf PKH unter Ankündigung der Klage BFH v. 19.5.2004, VIII B 291/03, BFH/NV 2004, 1414.
[5] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 28; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 3.
[11] Vgl. § 47 FGO Rz. 23 und z. B. FG Berlin v. 10.8.2000, 1 K 1102/00, EFG 2001, 34 für die Bitte um eine "korrigierte" Einspruchsentscheidung.
[12] BFH v. 4.6.1992, IV R 139-140/91, BStBl II 1993, 119; BVerfG v. 22.4.1953, I BvR 162/51, BVerfGE 2/225, 229.

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