Rz. 21

§ 63 Abs. 3 FGO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Behörde für eine andere eigentlich entscheidungsbefugte Behörde in deren Auftrag tätig wird. Hier soll die handelnde Behörde (Rz. 3) nicht mit dem aus dem Verwaltungshandeln resultierenden Klageverfahren belastet werden. Die Prozessführungsbefugnis folgt der Sachbefugnis (Rz. 3).

 

Rz. 22

Die Regelung greift aber nur ein, wenn ein Auftrag kraft Gesetzes vorliegt. Die Aufgabenwahrnehmung aufgrund eines Einzelauftrags (Rz. 10) begründet nicht die Prozessführungsbefugnis der auftraggebenden Verwaltung[1]. § 63 Abs. 3 FGO findet bei einer Auftragsprüfung nach § 195 AO keine Anwendung, da die Zuständigkeit hierdurch eine Einzelfallregelung im Weg der Amtshilfe, nicht aber durch Gesetz erfolgt[2]. Auch die Auftragsprüfung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 19 Abs. 3 FVG fällt nicht unter diese Regelung[3].

 

Rz. 23

Eine Auftragsverwaltung i. d. S. liegt im Fall des § 18 FVG vor, wonach Zollstellen bei der Verwaltung der USt und KraftSt mitwirken[4]. Sie handeln hier für die für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzbehörde.

 

Rz. 24

Eine Auftragsverwaltung i. d. S. liegt auch im Fall des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG vor, wonach die Gemeindeverwaltungen die Eintragungen auf der LSt-Karte vornehmen. Die Eintragung bzw. deren Ablehnung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt (§ 33 FGO Rz. 18). Wird dieser angefochten, so ist, sofern die Gemeindeverwaltung dem Einspruch nicht abhilft, die örtlich zuständige Finanzbehörde für die Entscheidung über den Einspruch zuständig[5]. Auch hier folgt die Prozessführungsbefugnis der Sachbefugnis (Rz. 3), sodass die Klage gegen die Finanzbehörde zu richten ist.

[2] BFH v. 18.11.2008, VIII R 16/07, BStBl II 2009, 507 m. w. N. zu den abweichenden Meinungen in der Literatur und Rechtsprechung.
[3] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 28.
[4] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 29.

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