Rz. 116

Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 FGO sind – neben den natürlichen Personen (Rz. 14) – kraft Gesetzes vertretungsbefugt (Rz. 43):

  • Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 und 4 StBerG genannten Berufsträger sind;
  • Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
 

Rz. 117

Die Rechtsform der Gesellschaft ist ohne Bedeutung. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG sind Rechtsanwaltsgesellschaften[1]. Erforderlich ist allerdings auch deren Zulassung[2].

 

Rz. 118

Die Postulationsfähigkeit besteht aber nur dann, wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft im konkreten Verfahren durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rz. 115) handelt. Der handelnde Berufsträger muss zugelassen oder bestellt sein[3].

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