Rz. 2

Voraussetzung der Beschränkung der Beiladung ist, dass mehr als 50 "notwendig" Beizuladende i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO (§ 60 FGO Rz. 19) vorhanden sind. Dieses muss vom Gericht ermittelt werden[1], wobei die exakte Ermittlung der über diese 51 hinausgehende Zahl der Beizuladenden nicht erforderlich ist[2].

Zu zählen ist jede einzelne natürliche oder juristische Person bzw. jedes steuerliche Rechtsgebilde gleich welcher Rechtsform (§ 57 FGO Rz. 18), das die Fähigkeit besitzt, Beteiligter des Verfahrens zu sein (§ 60 FGO Rz. 7). Notwendig beizuladende Ehegatten (§ 60 FGO Rz. 26) sind auch im Fall der Zusammenveranlagung als zwei Personen zu zählen[3]. Ohne Bedeutung ist für die Ermittlung der Zahl auch, ob eine größere Zahl von Betroffenen durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten wird[4].

 

Rz. 2a

Die Anwendung des § 60a FGO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Adressen der Beizuladenden dem Gericht bekannt sind (BFH v. 22.9.1999, I B 66/98, BFH/NV 2000, 334 m. w. N.). Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wird nicht vorausgesetzt[5] .

 

Rz. 2b

Das Gericht ist zur Beiladungsbeschränkung nicht verpflichtet, sondern kann nach seinem Ermessen die Beschränkung vornehmen. Die Ermessensausübung muss die Einschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berücksichtigen. Dies ist abzuwägen gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung des Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit[6]. Die Beschränkung sollte deshalb auch unterbleiben, wenn trotz der Zahl der Beizuladenden ein erhöhter Ermittlungsaufwand nicht besteht[7].

 

Rz. 2c

Der Beschränkungsbeschluss setzt nicht zwingend voraus, dass den vorhandenen Beteiligten des Verfahrens vor dem Erlass rechtliches Gehör zu gewähren ist[8].

[1] Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 11; Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 10.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 3.
[4] FG Düsseldorf v. 12.5.2004, 16 K 4416/01 F, 16 K 1758/02 F, EFG 2004, 1381; Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 12.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse,AO/FGO, § 60a FGO Rz. 1.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 2; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 11.
[8] § 60 FGO Rz. 43; a. A. Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 10.

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