Rz. 29

Nach § 58 Abs. 2 S. 1 FGO haben auch bei Wegfall eines Steuerpflichtigen die nach bürgerlichem Recht befugten Personen zu handeln; nur sie sind prozessfähig.

Die Vorschrift betrifft zunächst die Fälle, in denen die Beteiligtenfähigkeit erlischt, z. B. im Todesfall einer natürlichen Person. Hier haben Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zu handeln.

 

Rz. 29a

Die Vorschrift betrifft aber auch die Fälle, in denen bei einer steuerrechtsfähigen Personenvereinigung oder juristischen Person die Beteiligtenfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit entfällt[1] bzw. die Beteiligtenfähigkeit trotz Löschung im Handelsregister fortbesteht (s. § 57 FGO Rz. 26a, 31). Mit der Löschung im Handelsregister entfällt allerdings die bisherige Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter[2] und damit auch die Prozessfähigkeit der Gesellschaft[3]. Das Verfahren ist vom Liquidator fortzusetzen (vgl. BFH v. 25.3.1986, III B 6/85, BStBl II 1986, 477; BFH v. 18.3.1986, VII R 146/81, BStBl II 1986, 589; BFH v. 4.10.1984, IV R 16/82, BStBl II 1985, 60; BFH v. 21.5.1992, IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303; s. aber Rz. 34).

 

Rz. 29b

Nach Auflösung einer GbR können nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln und sind nur gemeinschaftlich prozessfähig (s. Rz. 26; vgl. BFH v. 10.8.1989, V R 36/84, BFH/NV 1990, 386; BFH v. 14.1.2000, V B 85/98, BFH/NV 2000, 856).

 

Rz. 29c

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH bewirkt nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG deren Auflösung, hat aber keinen Einfluss auf die Beteiligtenfähigkeit (s. § 57 FGO Rz. 26c m. w. N.). Erst die Löschung im Handelsregister führt zum Verlust der Prozessfähigkeit (s. § 57 FGO Rz. 26a; vgl. BFH v. 23.11.1994, VIII R 51/94, BFH/NV 1995, 663; BFH v. 23.8.2001, VII R 94/99, BFH/NV 2002, 86). Hinsichtlich des insolvenzbefangenen Vermögens tritt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes in das anhängige Verfahren ein[4], sodass das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt wird (vgl. BFH v. 23.8.2001, VII R 94/99, BFH/NV 2002, 86; s. auch Rz. 34).

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