Rz. 22

§ 171 ZPO stellt die Zustellung an Bevollmächtigte neben den § 172 ZPO über die Zustellung an Prozessbevollmächtigte. Zugestellt werden kann daher auch an rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die nicht Prozessbevollmächtigte sind. Die beiden Fallgruppen sind daher ebenso wie die für sie geltenden Vorschriften zu unterscheiden, insbesondere bezieht sich § 171 ZPO nicht auf die Prozessbevollmächtigten[1].

Die Zustellung an den Bevollmächtigten setzt nach § 171 S. 2 ZPO die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei dem zustellenden Gericht voraus. Mit der Anzeige und Vorlage der Vollmacht kann die bevollmächtigte Person Adressat der Zustellung sein. In die Zustellungsurkunde ist gem. § 182 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Angabe aufzunehmen, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. Nach § 173 ZPO kann die Zustellung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter auch durch Aushändigung an Amtsstelle geschehen. Nach § 173 S. 2 ZPO ist bei der Aushändigung zu vermerken, an wen die Urkunde ausgehändigt worden ist und dass die Vollmacht nach § 171 S. 2 ZPO vorgelegt wurde. Bei Mängeln in der Vollmacht kommt im Übrigen eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht.

 

Rz. 23

Außer an den Bevollmächtigten kann die Zustellung auch an den Vertretenen bewirkt werden, wie die Formulierung "mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen" zeigt. Grundsätzlich liegt die Entscheidung, ob an den Betroffenen oder an seinen Vertreter zugestellt wird, im Ermessen des Zustellenden (Geschäftsstelle des Gerichts).

[1] ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 13.

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