Rz. 43

Die Befugnis zur Ablehnung steht nach § 42 Abs. 3 ZPO nur den Beteiligten i. S. d. § 57 FGO zu. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten hat daher kein eigenes Ablehnungsrecht, auch nicht in Bezug auf solche Befangenheitsgründe, die sich aus dem Verhältnis des Richters zu seiner Person ergeben.[1]

 

Rz. 44

Da das Ablehnungsgesuch eine Prozesshandlung ist, müssen zunächst die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen; d. h. der das Gesuch anbringende Beteiligte muss insbesondere beteiligtenfähig und postulationsfähig sein. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am BFH unterliegt folglich grundsätzlich dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO[2], es sei denn, in dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem BFH besteht ausnahmsweise kein Vertretungszwang.[3] Der Ablehnungsantrag muss ferner eindeutig und unbedingt als solcher gestellt werden.[4] Beiläufige Bemerkungen, die Ankündigung eines Ablehnungsgesuchs oder die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für ggf. noch zu benennende Richter des Senats genügen insoweit nicht.[5]

Das Ablehnungsgesuch ist grundsätzlich schriftlich zu stellen[6] Protokoll der Geschäftsstelle[7] zu erklären.[8] In der mündlichen Verhandlung kann es auch mündlich gestellt werden und ist auf Antrag zu protokollieren.[9]

 

Rz. 45

Nach § 44 Abs. 2 ZPO muss das Ablehnungsgesuch schlüssig begründet und der Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies erfordert, dass hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die die Befangenheitsbesorgnis bei objektiver Betrachtung rechtfertigen können.[10] Wird der Ablehnungsgrund nicht substantiiert begründet oder nicht glaubhaft gemacht, ist der Ablehnungsantrag unzulässig.[11] Zur Glaubhaftmachung darf nicht auf eine Versicherung an Eides statt des Beteiligten zurück gegriffen werden[12]; es kann aber auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.[13] Zulässig sind grundsätzlich alle (präsenten) Beweismittel[14]; eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, findet hingegen nicht statt.[15] Unzulässig ist auch ein Antrag, der mit denselben Tatsachen begründet wird wie ein zuvor bereits zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch.[16]

 

Rz. 46

Das Ablehnungsverfahren ist als solches nicht fristgebunden. Faktisch wird die Antragstellung jedoch durch den Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO begrenzt. Auch fehlt dem Ablehnungsgesuch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antrag erst nach Beendigung der Instanz gestellt wird[17], da mit der Richterablehnung nur das Ziel verfolgt werden kann, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit im betreffenden Verfahren zu hindern.[18] Gleiches gilt, wenn der abgelehnte Richter z. B. wegen seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr mit der Sache befasst werden kann.[19]

 

Rz. 47

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder entfällt ferner, wenn das Ablehnungsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.[20] Dies ist z. B. der Fall bei:

  • einer pauschalen Ablehnung der Richterbank ohne Benennung und Konkretisierung des Ablehnungsgrunds[21];
  • einem Vortrag von Gründen, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können[22];
  • einem Ablehnungsgesuch, das insgesamt oder zumindest überwiegend verunglimpfenden Inhalt oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen enthält[23];
  • einem Ablehnungsgesuch, das offenbar nur der Verschleppung dient[24];
  • einem unsubstantiierten und unschlüssigen Vortrag der Ablehnungsgründe oder einer Pauschalablehnung[25];
  • einer wiederholten, ohne ausreichenden (neuen) Grund beantragten Ablehnung von Richtern.[26]

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