3.4.1 Allgemeines

 

Rz. 12

Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, es darf dadurch aber keine inhaltliche Verknüpfung erfolgen[2]. Sofern die Verzichtserklärung nicht zweckmäßigerweise auf einem gesonderten Blatt abgegeben wird, muss sie zur Vermeidung der Unwirksamkeit deutlich von dem übrigen Text abgesetzt und gesondert unterschrieben sein.

Die Verzichtserklärung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein bzw. muss umgekehrt bei Steueranmeldungen eine Bedingung enthalten[3]. Sie muss klar und eindeutig sein[4]. Der Verwaltungsakt, auf dessen Anfechtbarkeit verzichtet wird, muss zweifelsfrei ggf. nach Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmt werden können.

Das Wort "Verzicht" ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Verzichtsabsicht zweifelsfrei erkennbar ist. Anderenfalls ist ein Klageverzicht nicht anzunehmen. So enthält die Erledigungserklärung keinen Klageverzicht hinsichtlich eines Änderungsbescheids[5]. Auch eine "tatsächliche Verständigung" bewirkt keinen Rechtsschutzverzicht[6].

3.4.2 Teilverzicht (§ 50 Abs. 1a FGO)

 

Rz. 13

Gegenstand der Anfechtungsklage ist zunächst der gesamte Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts[1]. Folglich kann auf eine Klage grundsätzlich auch nur vollständig verzichtet werden. Um die Einleitung und Durchführung von zwischenstaatlichen Verständigungs- und Schlichtungsverfahren, die regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts durchgeführt werden können, nicht durch die langen Bearbeitungszeiten des Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klage- bzw. Revisionsverfahrens zu verzögern, ermöglicht die Regelung des § 50 Abs. 1a FGO einen Teilverzicht und damit eine Teilbestandskraft des Verwaltungsakts.

 

Rz. 14

Der Teilverzicht ist ausschließlich nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen[2] zulässig, und zwar hinsichtlich solcher, die für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Der Teilverzicht setzt voraus, dass diese Besteuerungsgrundlagen genau bezeichnet werden. Ist eine zweifelsfreie Bestimmung der Besteuerungsgrundlage nicht erfolgt, so ist der Teilverzicht nicht wirksam.

Wird nach dem Teilverzicht der Verwaltungsakt mit der Klage angefochten, so können zulässig nur Einwendungen gegen Sachverhalte erhoben werden, die von der zwischenstaatlichen Einkunftsabgrenzung nicht berührt werden.

[1] S. § 65 FGO Rz. 21.
[2] S. Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO.

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