3.1 Rechtscharakter

 

Rz. 9

Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verfahrenshandlung[4]; als solche ist sie keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch durch einen Bevollmächtigten[5] erfolgen.

Die Verzichtserklärung ist als Verfahrenshandlung unwiderruflich und nicht anfechtbar[6]. Der Verzichtende kann jedoch die Unwirksamkeit des Verzichts geltend machen[7].

[4] Voss, FR 1954, 454.
[6] BGH v. 25.6.1986, IVb ZB 75/86, HFR 1988, 301; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 84; zur Geltendmachung der Unwirksamkeit s. Rz. 17.
[7] S. dazu § 50 FGO Rz. 17.

3.2 Adressat der Erklärung

 

Rz. 10

Die Verzichtserklärung ist gegenüber der "zuständigen Behörde" abzugeben. Die Zuständigkeit folgt aus dem zukünftigen Prozessrechtsverhältnis[1]. Adressat der Erklärung ist also die Behörde, die als zukünftige Beklagte[2] am Verfahren zu beteiligen wäre[3]. Die Verzichtserklärung ist die Umkehrung der Klageerhebung[4], also ist "zuständig" i. d. S. die Behörde, bei der die Klage nach § 47 Abs. 2 FGO auch zulässig angebracht werden kann. § 357 AO, der im Rahmen des Einspruchsverzichts[5] Anwendung findet[6], ist auf den Klageverzicht nicht anwendbar[7]. Eine gegenüber einer anderen Behörde oder dem Gericht abgegebene Erklärung erzeugt keine Rechtswirkung.

[3] S. Kommentierung zu § 63 FGO; vgl. v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 67.
[7] V. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 67; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 7.; a. A. v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 50 FGO Rz. 7.

3.3 Form der Erklärung (§ 50 Abs. 2 S. 1 FGO)

 

Rz. 11

Die Verzichtserklärung bedarf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO der Schriftform, d. h. entsprechend § 126 Abs. 1 BGB der eigenhändigen Unterschrift, oder kann bei der Behörde auch zur Niederschrift erklärt werden.

3.4 Inhalt der Erklärung

3.4.1 Allgemeines

 

Rz. 12

Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, es darf dadurch aber keine inhaltliche Verknüpfung erfolgen[2]. Sofern die Verzichtserklärung nicht zweckmäßigerweise auf einem gesonderten Blatt abgegeben wird, muss sie zur Vermeidung der Unwirksamkeit deutlich von dem übrigen Text abgesetzt und gesondert unterschrieben sein.

Die Verzichtserklärung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein bzw. muss umgekehrt bei Steueranmeldungen eine Bedingung enthalten[3]. Sie muss klar und eindeutig sein[4]. Der Verwaltungsakt, auf dessen Anfechtbarkeit verzichtet wird, muss zweifelsfrei ggf. nach Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmt werden können.

Das Wort "Verzicht" ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Verzichtsabsicht zweifelsfrei erkennbar ist. Anderenfalls ist ein Klageverzicht nicht anzunehmen. So enthält die Erledigungserklärung keinen Klageverzicht hinsichtlich eines Änderungsbescheids[5]. Auch eine "tatsächliche Verständigung" bewirkt keinen Rechtsschutzverzicht[6].

3.4.2 Teilverzicht (§ 50 Abs. 1a FGO)

 

Rz. 13

Gegenstand der Anfechtungsklage ist zunächst der gesamte Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts[1]. Folglich kann auf eine Klage grundsätzlich auch nur vollständig verzichtet werden. Um die Einleitung und Durchführung von zwischenstaatlichen Verständigungs- und Schlichtungsverfahren, die regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts durchgeführt werden können, nicht durch die langen Bearbeitungszeiten des Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klage- bzw. Revisionsverfahrens zu verzögern, ermöglicht die Regelung des § 50 Abs. 1a FGO einen Teilverzicht und damit eine Teilbestandskraft des Verwaltungsakts.

 

Rz. 14

Der Teilverzicht ist ausschließlich nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen[2] zulässig, und zwar hinsichtlich solcher, die für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Der Teilverzicht setzt voraus, dass diese Besteuerungsgrundlagen genau bezeichnet werden. Ist eine zweifelsfreie Bestimmung der Besteuerungsgrundlage nicht erfolgt, so ist der Teilverzicht nicht...

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