Rz. 26

Nur die Anbringung bei der Finanzbehörde[1], und zwar bei der richtigen Empfangsbehörde, löst die fristwahrende Wirkung des § 47 Abs. 2 S. 1 FGO aus[2].

 

Rz. 26a

Die Klage kann nach § 47 Abs. 2 S. 1 FGO bei der Behörde angebracht werden, die den Verwaltungsakt bzw. die Einspruchsentscheidung erlassen hat[3]. Wird der Verwaltungsakt oder die Entscheidung von einer anderen Behörde bekannt gegeben, so kann die Klage auch dort erhoben werden.

 

Rz. 27

Die nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Einspruchsentscheidung eingetretene Veränderung der örtlichen Zuständigkeit[4] ist für die Empfangszuständigkeit ohne Bedeutung. Die Klage kann auch bei der neu zuständigen Behörde angebracht werden.

 

Rz. 28

Bei Grundlagenbescheiden[5], also z. B. bei Feststellungsbescheiden[6], Steuermessbescheiden[7], Zerlegungsbescheiden[8] oder Zuteilungsbescheiden[9], kann gem. § 47 Abs. 3 FGO die Klage auch bei der für die Erteilung des Folgebescheids zuständigen Behörde fristwahrend angebracht werden.

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