Rz. 19f

Bei der Entscheidung durch Allgemeinverfügung (Rz. 7a, 8) beginnt die Klagefrist um 0 Uhr des Tages, an dem die Allgemeinverfügung im BStBl und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht worden ist[1]. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben[2]. Wirksam wird die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl [3].

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