Rz. 85

Der im Einspruchsverfahren Hinzugezogene kann nicht schon aufgrund seiner Beteiligtenstellung im Einspruchsverfahren nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung erheben.[1] Vielmehr muss auch er nach § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten (steuerrechtlichen Interessen) verletzt sein.[2] Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen ist zu bejahen, wenn eine materiell-rechtliche Beschwer aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten oder seine formelle Beschwer wegen zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren vorliegen.[3] Eine solche Rechtsverletzung liegt z. B. vor, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung bindende Feststellungen getroffen sind, die gem. § 174 Abs. 5 i. V. mit Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können.[4] Die rechtlichen Interessen des Hinzugezogenen finden allerdings ihre Grenzen in dem durch den Einspruchsführer gesteckten Einspruchsgegenstand.[5] Aus diesem Grundsatz der Akzessorietät wird daher auch abgeleitet, dass – argumentum a majore ad minus – ein mangels Rechtsbehelfsbefugnis des Einspruchsführers unzulässiger Einspruch dem Hinzugezogenen grundsätzlich kein Klagerecht vermitteln kann.[6] Eine Rechtsverletzung liegt demgegenüber nicht vor, wenn das FA statt durch Einspruchsentscheidung gegenüber dem Einspruchsführer einen Abhilfebescheid erlässt. Denn wenn der Hinzugezogene einer solchen Änderung nicht zugestimmt oder sie nicht beantragt hat, tritt auch keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Eine Klage des Hinzugezogenen gegen einen solchen Abhilfebescheid zugunsten des Stpfl. ohne Bindungswirkung für den Hinzugezogenen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH unzulässig.[7]

 

Rz. 86

Der rechtsfehlerhaft Hinzugezogene ist nur insoweit klagebefugt, als die fehlerhafte Hinzuziehung beanstandet wird.[8] Unterlässt die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren eine sog. notwendige Hinzuziehung i. S. des § 360 Abs. 3 S. 1 AO, eröffnet dies die Befugnis gegen die Einspruchsentscheidung Klage zu erheben, wenn der nicht Hinzugezogene durch die getroffene Regelung eine eigene subjektive Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne geltend machen kann.[9] Der fehlerhaft nicht Hinzugezogene kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i. S. des § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren des Einspruchsführers berufen.[10]

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