Rz. 83

Sofern der Inhaltsadressat eines belastenden Verwaltungsakts nach dessen Bekanntgabe verstirbt oder aus anderen Gründen eine sog. Gesamtrechtsnachfolge i. S. des § 45 AO eintritt[1], tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein.[2] Damit gehen auch steuerrechtliche Gestaltungsrechte sowie die Klagebefugnis des Rechtsvorgängers auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Ob eine derartige Verknüpfung vorliegt, ist nach den jeweils maßgeblichen Steuervorschriften zu entscheiden.[3] Durch eine Rechtsnachfolge allein erlangt ein Rechtsnachfolger aber noch keine eigene Klagebefugnis.[4] Die Klagebefugnis vermag konsequenterweise nach Ausschlagung der Erbschaft auch nicht auf den ausschlagenden Erben überzugehen.[5] Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung nach §§ 1975ff. BGB können Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten, gem. § 1984 BGB nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden, so dass nur dieser kraft Amtes den Rechtsstreit mit Wirkung für und gegen den Nachlass führt.[6] Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker nur klagebefugt, wenn sich der Verwaltungsakt unmittelbar gegen ihn als Inhaltsadressaten richtet und nicht gegen die Erben.[7]

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